Allgemeine Geschäftsbedingungen der Christine und Lorenz Stiftl OHG
In nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden unsere Kunden bzw. Vertragspartner als „Auftraggeber“, die Christine und Lorenz Stiftl OHG als „Firma Stiftl“ bezeichnet. Eine rechtliche Einordnung der jeweiligen Vertragsbeziehungen soll damit nicht vorgenommen werden. Allen Angeboten und Vereinbarungen der Firma Stiftl liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung vom Auftraggeber anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn die Firma Stiftl gegen etwaige, vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen, keinen Widerspruch erhebt. Im Übrigen gelten die jeweils bei Vertragsschluss bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen, sowie Änderungen und Nebenabreden werden nur gültig, soweit die Firma Stiftl sich damit in schriftlicher Form einverstanden erklärt.
II.1 Vertragserklärungen der Firma Stiftl, insbesondere Leistungsangebote und etwaige Angebotsannahmen, verpflichten die Firma Stiftl nur dann, sofern diese in schriftlicher Form erklärt werden. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Stiftl. Sollten trotz des Schriftformerfordernisses ohne schriftlichen Vertrag durch die Firma Stiftl Leistungen für den Auftraggeber auf dessen mündliche Weisung ausgeführt werden, entsteht ein Vergütungsanspruch von der Firma Stiftl jeweils entsprechend dem unterbreiteten Angebot bzw. andernfalls in ortsüblicher, angemessener Höhe.
II.2. Ist der Auftraggeber Vermittler bzw. Organisator eines Dritten („Kunde“), so haften beide gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift unter das Angebot der Firma Stiftl, hierzu von seinem Kunden ermächtigt zu sein. Vertragspartner der Firma Stiftl und damit Rechnungsadressat ist zunächst der Auftraggeber.
III.1 Die Firma Stiftl ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche nach Vertragsschluss zu berücksichtigen, es sei denn, die Firma Stiftl erklärt sich schriftlich hiermit einverstanden. Sofern die Firma Stiftl den Änderungswünschen des Auftraggebers nachkommt, werden diese Leistungen in die Kostenkalkulation des Vertrages aufgenommen oder dem Auftraggeber nach Erbringung in Höhe der ortsüblichen angemessenen Vergütung berechnet. Die von der Firma Stiftl akzeptierten Änderungswünsche des Auftraggebers finden auch bei der Summe der bestellten Leistungen nach Ziff. 7 der AGB Berücksichtigung.
III.2 Die Firma Stiftl behält sich vor, in der Menüzusammenstellung eine Änderung für den Fall vorzunehmen, dass aus nicht von der Firma Stiftl zu vertretenden Gründen, Teile des Menüs durch gleichwertige Speisen oder Getränke ersetz werden müssen. Die Firma Stiftl wird sich bemühen, den Kunden rechtzeitig zu informieren und trägt dafür Sorge, dass im zumutbaren Umfang das Ersatzprodukt dem Charakter des ersetzten Produktes möglichst nahe kommt.
IV.1 Zu der Leistung der Firma Stiftl zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung/Reservierung erforderlich sind. Die Firma Stiftl bestimmt, wenn nicht anders vereinbart, welcher Betrieb den Auftrag ausführen wird. Die Firma Stiftl informiert den Auftraggeber darüber, wenn eine Veranstaltung/ Reservierung in einen anderen Betrieb aus besonderen Umständen verlegt werden muss.
IV.2 Soweit die Firma Stiftl aufgrund der Wünsche des Auftraggebers Leistungen Dritter in Anspruch nehmen muss, ist die Firma Stiftl berechtigt, die jeweiligen Subunternehmerverträge im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu schließen. Die Firma Stiftl wird diese Fremdleistungen im Rahmen der Angebote kenntlich machen. Der genaue Gegenstand und die damit verbundenen Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Gegenstände und Materialien, mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind und von der Firma Stiftl geliefert werden, bleiben im Eigentum von der Firma Stiftl und sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an die Firma Stiftl herauszugeben. Etwaige Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände gemäß Satz I zu Wiederbeschaffungspreisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Soweit Getränke auf Kommissionsbasis geliefert werden, erfolgt eine Rücknahme nur, sofern die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind. Zu Beweiszwecken hat der Auftraggeber bei Rückgabe eine entsprechende Quittung anzufertigen, welche Art und Umfang des Zurückgegebenen genau beziffert. Diese Quittung entfaltet nur Beweiswirkung, wenn sie von der Firma Stiftl bzw. einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet ist. Soweit von Seiten des Auftraggebers keine anderweitige schriftliche Anweisung ergeht, ist die Firma Stiftl berechtigt, nach Durchführung der jeweiligen Veranstaltung im Rahmen der Aufräumarbeiten etwaige nicht verzehrte Waren zu entsorgen. Dies gilt nicht für Getränke, deren Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.
IV.3 Der durch den Auftraggeber angegebene, und im Angebot durch Unterschrift bestätigte Leistungsumfang dient als Rechnungsgrundlage. Mehrungen im Leistungsumfang und der Getränkeumsatz werden nach dem tatsächlichen Aufwand auf Grundlage der Preise von der Firma Stiftl in Rechnung gestellt.
IV.4 Meldet der Auftraggeber Änderungen der Personenanzahl um mehr als 10%:
a) bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen
so ist die die Firma Stiftl berechtigt, den sich aus der Reduzierung der Personenzahl ergebenden Schaden, dem Kunden zu berechnen.
b) weniger als 7 Tage vor dem gebuchten Termin bei Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen
so kann die Firma Stiftl bei Minderungen der Personenzahl die volle vereinbarte Gegenleistung verlangen.
IV.5 Bei Veranstaltungen, die über die vereinbarte Zeit hinausgehen, berechnet die Firma Stiftl einen Dienstleistungszuschlag von 30,00 € pro beanspruchtem Mitarbeiter.
IV.6 Bei Veranstaltungen, die über die Sperrstunde des jeweiligen Betriebes hinausgehen, erhebt die Firma Stiftl einen Zuschlag von 150,00€ pro angefangener Stunde.
IV.7 Bei einer erheblichen Reduzierung der Personenanzahl (über 20 %) behält sich die Firma Stiftl vor, andere als die auf Basis der ursprünglich angegebenen Personenzahl ausgewählte Räumlichkeiten zu wählen und die Platzierung der Gäste zu ändern. Diese Klausel entfällt, wenn für den gebuchten Raum eine Mindestumsatzvereinbarung mit Vorauszahlung (siehe Absatz V) vereinbart wurde.
V.1 Alle Preise in den Restaurants verstehen sich in Euro, inklusive der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei externen Lieferungen (Catering) verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer. Bei Überschreitung des Zeitraums von 120 Tagen zwischen Auftragsannahme und Veranstaltungsbeginn behält sich die Firma Stiftl das Recht vor, eine Preisänderung vorzunehmen (dies gilt nicht für den Mindestumsatz bei exklusiven Raumbuchungen).
V.2 Für Reservierungen, die länger als 00.00 Uhr gebucht sind, kommt folgende Verlängerungspauschale zum Tragen:
VI.1 Die in den jeweiligen getroffenen Vereinbarungen angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich. Die Firma Stiftl wird jedoch von einer Lieferverpflichtung frei, sofern sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, welche sie trotz der nach den Umständen des Vorfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Betriebsstörungen (z. B. Streik oder Aussperrungen), behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Waren etc., sofern durch die vorstehen Umstände die rechtzeitige und richtige Lieferung oder Leistung unmöglich wird. Soweit die Firma Stiftl aufgrund vorstehender Vorschriften von der Lieferverpflichtung frei wird, entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Auch Rücktrittsrechte entfallen. Die Firma Stiftl kann sich jedoch auf die genannten Umstände nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich nach Eintritt der Umstände benachrichtigt. Unbeschadet dessen ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Firma Stiftl gemäß vorstehender Regelung von der Leistung frei wird, zu erstatten. Die Firma Stiftl ist verpflichtet, die Kosten zu minimieren.
VII.1 Mit der Reservierungsbestätigung der Firma Stiftl oder mit dem Abschluss eines Veranstaltungsvertrages werden bei Rücktritt von Seiten des Auftraggebers:
1. bis
a) 60 Tage vor der Veranstaltung 0%
b) 60 – 30 Tage vor der Veranstaltung 70%
c) 30 – 7 Tage vor der Veranstaltung 90%
d) Weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung 100%
der Summe der Leistungen, die sich aus der der Veranstaltung zugrundeliegenden Kostenkalkulation der Firma Stiftl oder aus den vom Auftraggeber bestellten Leistungen ergibt,
2. andernfalls die Summe, die als Mindestumsatz vereinbart wurde
pauschal in Rechnung gestellt.
VII.2 Die Firma Stiftl ist jederzeit berechtigt, per Rechnung mit ausgewiesener MwSt. einen Vorschuss vom Auftraggeber auf die bestellten Leistungen zu verlangen. Sollte dieser Vorschuss nicht innerhalb der von der Firma Stiftl gesetzten Frist eingegangen sein, ist die Firma Stiftl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Firma Stiftl ist auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und in vollem Umfang nachkommen wird. Berechtigte Zweifel liegen insbesondere dann vor, wenn
a) der Auftraggeber einen Insolvenzantrag stellt, ein Dritter im Hinblick auf den Auftraggeber einen zulässigen und begründeten Insolvenzantrag stellt, ein Insolvenzverfahren gegen den Auftraggeber eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
b) der Auftraggeber gegenüber einer Bank oder gegenüber der Firma Stiftl unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen gemacht hat, die seine Kreditwürdigkeit betreffen oder sich aus der Auskunft von anerkannten Schuldnerdateien wie Creditreform oder Schufa negative Angaben ergeben
c) der Auftraggeber eine fällige Zahlung an die Firma Stiftl nicht fristgerecht geleistet hat.
Hat die Firma Stiftl berechtigte Zweifel, teilt die Firma Stiftl dies dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Zögern mit. Widerlegt der Auftraggeber die negative Kreditwürdigkeit, bzw. die Schuldnerkarteieintragungen oder zahlt der Auftraggeber daraufhin den von der Firma Stiftl in Rechnung gestellten Vorschuss binnen 3 Kalendertagen und mindestens 3 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung vorbehaltlos per Vorkasse, steht der Firma Stiftl aus diesem Grund kein Rücktrittsrecht mehr zu.
VII.3 In allen genannten Fällen des Rücktritts von der Firma Stiftl ist diese berechtigt, entweder die gleichen Beträge wie beim Rücktritt des Auftraggebers gemäß obiger Stornostaffel gemäß Ziff. VII.1.1 oder den vereinbarten Mindestumsatz gemäß Ziff. VII.1.2 oder den konkreten Schaden vom Auftraggeber zu verlangen. In allen Fällen bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, der Firma Stiftl einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Andere Ansprüche der Firma Stiftl auf Schadenersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.
VII.4 Unbeschadet vorangegangener Regelungen kann die Firma Stiftl Waren, Materialien und Personaldienstleistungen, die speziell für die betroffenen Veranstaltungen angeschafft wurden und die die Firma Stiftl nicht anderweitig einsetzen kann, dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
VII.5 Übt der Auftraggeber sein Rücktrittsrecht nicht aus, so bleibt der Vertrag wirksam mit der Folge, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu entrichten hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen nicht in Anspruch nimmt (siehe auch Ziff. VII.1.1). Die Gegenleistung beinhaltet auch eine angemessene Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz.
VIII.1 Die Firma Stiftl behält sich vor, bei
a) Veranstaltungen 100% des Menüpreises
b) den vereinbarten Mindestumsatz pro Person zu 100%
c) den vereinbarten Mindestumsatz für eine Exklusivbuchung zu 100%
d) eine vereinbarte Raummiete zu 100%
als Vorauszahlung zu verlangen. Macht die Firma Stiftl von diesem Recht Gebrauch und ist diese Vorauszahlung nicht gemäß der schriftlich mitgeteilten Zahlungsfrist nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Auftraggeber, spätestens jedoch 14 Tage vor der Veranstaltung eingegangen, ist die Firma Stiftl zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Bei der Zahlungsanweisung sind das Datum und der Name der Veranstaltung anzugeben.
VIII.2 Der offene Saldo der Schlussabrechnung ist unverzüglich ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung oder bis zu dem gesetzten Zahlungsziel fällig. Entsprechende Vorabrechnungen zu der Veranstaltung werden verrechnet.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9% pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder Dritter wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
VIII.3 Eine Fakturierung ins Ausland ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Firma Stiftl möglich.
IX.1 Die Firma Stiftl behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (dem bestehenden Kontokorrentverhältnis) mit dem Auftraggeber vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo und die gelieferten Waren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Firma Stiftl berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch die Firma Stiftl liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Firma Stiftl hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt.
Die Firma Stiftl ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
IX.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bis zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport-, Diebstahl-, Wasser- und Feuerschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
X.1 Beanstandungen sind zunächst unverzüglich mündlich dem ausführenden Betrieb der Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsleitern in konkretisierter Form mitzuteilen. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und den Leistungen der Firma Stiftl sind vom Auftraggeber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von einem Tag nach der Entdeckung schriftlich dem Veranstaltungsleiter bzw. der Firma Stiftl mitzuteilen. Soweit der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nachkommt und deshalb die Mängel während oder bis zum Ende der Veranstaltung nicht rechtzeitig behoben werden können, ist die Berufung des Auftraggebers auf Ansprüche aufgrund der festgestellten Mängel ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers wegen der Übernahme einer Garantie können gegenüber der Firma Stiftl nur dann geltend gemacht werden, wenn die Übernahme der Garantie von der Firma Stiftl im Vertrag oder anderweitig schriftlich ausdrücklich als eine solche bezeichnet wird.
XI.1 Das Einbringen von Speisen und Getränken sowie sonstiger Leistungen durch den Auftraggeber, die normalerweise zum Umfang eines Full-Service Veranstalters gehören, ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Firma Stiftl kann ihre Zustimmung von einem angemessenen Beitrag des Kunden zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen (z. B. Kork- oder Tellergeld).
XI.2 Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Auftraggeber dies, ist die Firma Stiftl zur Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden berechtigt. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Firma Stiftl für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, der Firma Stiftl der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
XI.3 Die Firma Stiftl versichert, dass die Räumlichkeiten in vorschriftgemäßem Zustand zur Durchführung von Veranstaltungen sind. Für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie die Erlangung ggf. erforderlicher Genehmigungen, welche die Durchführung der konkreten Veranstaltung betreffen, ist der Auftraggeber verantwortlich.
XI.4 Werbemaßnahmen des Auftraggebers außerhalb der angemieteten Räumlichkeiten sind nicht zulässig. Insbesondere ist das Anbringen von Beschilderungen oder dgl. an Wänden und Decken nicht gestattet. Möglich ist das Aufstellen von Hinweisschildern für die Veranstaltung nach Abstimmung mit der Firma Stiftl.
XI.5 Stellt der Auftraggeber mit Zustimmung der Firma Stiftl die Dekoration, so hat das von ihm verwendete Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Firma Stiftl ist berechtigt, hierüber einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Zur Vermeidung von Beschädigungen ist das Anbringen und Aufstellen mit der Firma Stiftl vorher abzustimmen.
XI.6 Die Veranstaltungsvereinbarung umfasst die Grundreinigung der Veranstaltungsräume und die Entsorgung üblicher Abfälle der Veranstaltung. Die Entsorgung seiner Art oder Menge nach außergewöhnlichen Abfalls wird von der Firma Stiftl gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für außergewöhnliche Verschmutzungen des Veranstaltungsraums.
XII.1 Unverzüglich bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese sorgfältig zu prüfen. Im Falle etwaiger Reklamationen gilt Ziff. IX. Mit Übernahme der Lieferung bzw. Sachleistungen gemäß Ziff. IV. dieser Bedingungen durch den Auftraggeber geht die Gefahr von Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über. Eine Haftung der Firma Stiftl für Verlust, unmittelbare und mittelbare Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der Firma Stiftl oder eines Erfüllungsgehilfen der Firma Stiftl verursacht werden.
Bei dem Aufbau durch die Firma Stiftl von Zelten, Pagoden oder ähnlichen Einrichtungen/Bauten für Catering oder für sonstige Zwecke der Veranstaltung, die außerhalb des Betriebsgeländes der Firma Stiftl in der Erde oder auf betoniertem Untergrund oder Pflasterstein befestigt werden müssen, verpflichtet sich der Auftraggeber, vor Aufbaubeginn an die Firma Stiftl einen Plan zu übergeben, aus dem die genauen Erdleitungsverläufe sowie deren Tiefe zu ersehen sind. Sollte ein solcher Plan nicht übergeben werden, so willigt der Auftraggeber stillschweigend, im Schadenfall zu seinen Lasten, in den Arbeitsbeginn ein. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei festen Oberflächen- wie z. B. bei Verbundsteinpflaster häufig Bohrungen zur Befestigung der Zelte erforderlich sind und dass es hierbei zu Beschädigungen der Oberfläche kommen kann. Die Wiederherstellung von solchen Oberflächen geht zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber, der in den Räumen der Firma Stiftl Pyroeffekte, Trockeneiseffekte oder ähnliches betreibt oder betreiben lässt und deshalb z. B. Feueralarm auslöst, haftet für die daraus entstehenden Kosten, insbesondere der Behörden sowie Feuerwehr oder der Polizei- und Ordnungsbehörden. Der Auftraggeber stellt die Firma Stiftl wegen dieser Ansprüche auf Kostenerstattung gegenüber den Anspruchstellern frei. Der Auftraggeber stellt die Firma Stiftl auch von sonstigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Auftraggebers von Dritten gegenüber der Firma Stiftl geltend gemacht werden.
XII.2 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch die Veranstaltung des Auftraggebers bzw. durch die Teilnehmer der Veranstaltung des Auftraggebers dem Veranstaltungsort zugefügt werden, auch wenn nicht konkret geklärt werden kann, durch welchen Teilnehmer der Schaden verursacht wurde. Schäden im Sinne dieser Vorschrift sind Schäden am Bauwerk einschließlich Versorgungsleitungen, an der Einrichtung und an allen für die Veranstaltung genutzten Gegenständen. Besteht aufgrund eines Schadenereignisses ein Anspruch des Auftraggebers gegen einen Dritten, z.B. gegen eine Versicherung, tritt der Auftraggeber die Forderung an die Firma Stiftl ab. Die Firma Stiftl nimmt die Abtretung an.
XII.3 Die Firma Stiftl kann vom Auftraggeber die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherung, Kaution, Bürgschaften) verlangen.
XII.4 Nimmt der Auftraggeber oder ein Teilnehmer der Veranstaltung auf eigenen Wunsch nicht verzehrte Speisen und Getränke mit, übernimmt die Firma Stiftl keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Transport, hygienische Behandlung oder sonstigen unsachgemäßen Umgang und/oder verspäteten Verzehr verursacht werden.
XII.5 Die Haftung der Firma Stiftl für vertragliche Pflichtverletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit des Auftraggebers und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten (d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist). Insoweit haftet die Firma Stiftl für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
XII.6 Wenn aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung eine Beschränkung/Einschränkung/Absage von Veranstaltungen und Reservierungen erfolgt, ist die Firma Christine und Lorenz Stiftl OHG nicht verpflichtet daraus entstehende Kosten beim Auftraggeber zu ersetzen.
XIII.1 Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung auch einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
XIV.1 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder selbständiger Teile einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen oder der übrigen Teile von Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen treten wirtschaftlich vergleichbare und den Interessen der jeweiligen Partei vergleichbare Bestimmungen, ansonsten die gesetzlichen Vorschriften.
XV.1 Soweit gesetzlich zulässig, gilt für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsstand München.
XV.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München. Darüber hinaus ist die Firma Stiftl berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Kunden zuständig ist.
XVI.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).